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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Baubot GmbH, Gutheil-Schoder-Gasse 8-12, 1100 Wien, FN 481068 d ("BAUBOT")

 

​1 GELTUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN
 

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") regeln gemeinsam mit dem ANGEBOT sowie den Anlagen zu diesen AGB und/oder dem ANGEBOT den rechtlichen Rahmen für die Erbringung der LEISTUNGEN durch BAUBOT an den KUNDEN gegen Zahlung des/der im ANGEBOT geregelten KAUFPREIS/VERGÜTUNG. Diese AGB finden in ihrer jeweils geltenden, dem KUNDEN bekanntgegebenen Fassung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen LEISTUNGEN, die von BAUBOT für den KUNDEN erbracht werden, auch dann Anwendung, wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 

1.2 Es gelten ausschließlich die AGB von BAUBOT in der jeweils gültigen Fassung, abweichende Bedingungen des KUNDEN werden nicht anerkannt, sofern BAUBOT diesen nicht im Vorhinein ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn BAUBOT in Kenntnis entgegenstehender bzw abweichender Geschäftsbedingungen des KUNDEN LEISTUNGEN auf Grundlage des VERTRAGS erbringt.

 

1.3 BAUBOT ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. BAUBOT wird den KUNDEN über solche Änderungen durch Zusendung der geänderten Geschäftsbedingungen an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse informieren. Bei der weiteren Inanspruchnahme der LEISTUNG(EN) von BAUBOT gilt die Zustimmung zu den geänderten AGB als erteilt. 

 

1.4 Die Anlagen zu diesen AGB bzw zum ANGEBOT bilden einen integralen Bestandteil des VERTRAGS.

 

1.5 Mit Unterzeichnung des ANGEBOTS werden diese AGB durch den KUNDEN anerkannt, und Teil des VERTRAGS. Die Mitarbeiter von BAUBOT sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen, oder Zusicherungen zu geben, die über den VERTRAG hinausgehen.

 

1.6 Sofern in diesen AGB auf einen "Abschnitt" verwiesen wird, bezieht sich ein solcher Verweis auf den entsprechenden Abschnitt in diesen AGB.

 

1.7 Die in diesen AGB verwendeten Begriffe in Großbuchstaben haben die ihnen in diesem Abschnitt zugewiesenen Definitionen und sind Bestandteil des VERTRAGS.

 

"AGB" meint diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen;

 

"ANGEBOT" meint das schriftliche Dokument zu Beginn des VERTRAGS, welches die von BAUBOT unter dem VERTRAG bereitgestellten LEISTUNGEN spezifiziert;

 

"ANWENDUNGSPAKET" hat die in Abschnitt 2.1c) genannte Bedeutung;

 

"BAUBOT" hat die in der Überschrift genannte Bedeutung;

 

"CONSULTINGLEISTUNGEN" hat die in Abschnitt 2.1e) genannte Bedeutung;

 

"GÜLTIGKEITSDATUM" hat die in Abschnitt 8.1 genannte Bedeutung;

 

"KAUFGEGENSTAND" hat die in Abschnitt 2.1a) genannte Bedeutung;

 

"KAUFPREIS" meint den im ANGEBOT festgelegten Geldwert für den Erwerb eines MRS;

 

"KUNDE" meint die juristische oder natürliche Person, welche den VERTRAG mit BAUBOT abschließt und im ANGEBOT genannt ist;

 

"KUNDENDATEN" meint alle Daten und Informationen, de nicht der DSGVO unterliegen und, in welcher Form und über welchen Weg auch immer, vom KUNDEN im Rahmen der Nutzung der LEISTUNG(EN) bereitgestellt werden;

 

"LEISTUNGEN" hat die in Abschnitt 2.1 genannte Bedeutung;

 

"MRS" steht für ein mobiles Robotersystem mit den im ANGEBOT beschriebenen Spezifikationen;

 

"PARTEIEN" meint BAUBOT und den KUNDEN gemeinsam und "PARTEI" jeden einzeln;

 

"SERVICELEISTUNGEN" hat die in Abschnitt 2.1d) genannte Bedeutung;

 

"SOFTWARE" hat die in Abschnitt 2.1b) genannte Bedeutung;

 

"SOFTWARELIZENZ" hat die in Abschnitt 4.2.2 genannte Bedeutung;

 

"VERGÜTUNG" meint das im ANGEBOT näher definierte Entgelt für die von BAUBOT erbrachte(n) LEISTUNG(EN);

 

"VERTRAG" meint das ANGEBOT, die Anlagen zum ANGEBOT, diese AGB, die Anlagen zu diesen AGB sowie etwaige, spätere Änderungen im Einklang mit den Bestimmunen dieser AGB;

 

"VERTRAGSDAUER" meint die im ANGEBOT angegebene Vertragslaufzeit;

 

"VERTRAULICHE INFORMATIONEN" meint sämtliche Informationen, die eine PARTEI im Zusammenhang mit den Verhandlungen und dem Abschluss des VERTRAGS erhalten hat, soweit diese Dokumente und Informationen nicht öffentlich bekannt sind oder deren Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist. 

​

​2 VERTRAGSGEGENSTAND
​

2.1 Im Rahmen des VERTRAGS erbringt BAUBOT nach Maßgabe dieser AGB für den KUNDEN eine oder mehrere der folgenden Leistungen (die "LEISTUNGEN"):

​

a) Erwerb und Lieferung eines MRS entsprechend der im ANGEBOT angeführten Spezifikationen an den KUNDEN (nachfolgend "KAUFGEGENSTAND" genannt);

​

b) die entgeltliche und zeitlich auf die Dauer des VERTRAGS begrenzte Überlassung der im ANGEBOT näher beschriebenen Baubot-Suite-Anwendungssoftware als "Software as a Service"-Produkt in der jeweils aktuellen Version an den KUNDEN zur Nutzung nach Maßgabe des VERTRAGS (nachfolgend "SOFTWARE" genannt);

​

c) die Entwicklung eines neuen Anwendungspakets gemäß ANGEBOT für einen MRS (nachfolgend "ANWENDUNGSPAKET" genannt);

​

d) durch BAUBOT zu erbringende Service- und Wartungsdienstleistungen für den MRS des KUNDEN wie im ANGEBOT beschrieben (nachfolgend "SERVICELEISTUNGEN" genannt); sowie

 

e) die Erbringung von Consultingleistungen wie im ANGEBOT beschrieben (nachfolgend die "CONSULTINGLEISTUNGEN" genannt).

 

2.2 Eine Auflistung der vom KUNDEN ausgewählten LEISTUNGEN ist dem vom KUNDEN unterzeichneten und an BAUBOT übermittelten ANGEBOT zu entnehmen.

 

2.3 BAUBOT ist berechtigt, sich dritter Personen bei der Erfüllung einzelner, unter diesem VERTRAG zu erbringender, LEISTUNGEN zu bedienen und solche Subunternehmer mit der Leistungserfüllung zu beauftragen. BAUBOT bleibt gleichwohl für die Erbringung der LEISTUNGEN und für die Einhaltung der Verpflichtungen des VERTRAGS gegenüber dem KUNDEN verantwortlich.

 

2.4 Der KUNDE kann bestimmen, welche LEISTUNGEN er von BAUBOT in welchem Umfang nutzen, beziehungsweise beanspruchen möchte. Hierzu bietet BAUBOT die Möglichkeit, im ANGEBOT individuell anzugeben, ob der KUNDE (i) einen oder mehrere MRS oder ein oder mehrere ANWENDUNGSPAKETE erwerben und geliefert bekommen möchte, (ii) die SOFTWARE nutzen möchte (wobei der KUNDE den Umfang der SOFTWARE individuell angeben kann), (iii) ein speziell auf den KUNDEN angepasstes ENTWICKLUNGSPAKET möchte, (iv) ob und in welchem Umfang er Support-, Service-, und Wartungsdienstleistungen wahrnehmen möchte und/oder (v) er CONSULTINGLEISTUNGEN in Anspruch nehmen möchte.

​

3 E​​RWERB UND LIEFERUNG EINES MRS

​

3.1 Lieferumfang

​

3.1.1 Der KAUFGEGENSTAND wird mit einer Basisbetriebssoftware vorinstalliert ausgeliefert (Einzelheiten zur Basisbetriebssoftware ergeben sich aus der Spezifikation gemäß dem ANGEBOT). BAUBOT sichert zu, hinreichende Nutzungsrechte an der Basisbetriebssoftware erworben zu haben, um dem KUNDEN einfache, nicht übertragbare, nicht exklusive, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte hieran einzuräumen. 

​

3.1.2 Die Bereitstellung des im Lieferumfang enthaltenen Benutzerhandbuchs in englischer Sprache und sonstiger Dokumente (z.B. Anwenderhinweise) kann seitens BAUBOT auf einem Downloadportal erfolgen, welches es dem KUNDEN erlaubt, hinterlegte Daten dauerhaft auf andere Datenträger herunterzuladen und den Dateiinhalt auszudrucken. Dem KUNDEN ist es gestattet, eine beliebige Anzahl von Vervielfältigungen für die Nutzung des KAUFGEGENSTANDES im Rahmen seiner Unternehmenstätigkeit anzufertigen beziehungsweise anfertigen zu lassen. 

​

3.1.3 Eine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse oder die Einsatzumgebung des KUNDEN ist seitens BAUBOT nicht geschuldet, es sei denn, die PARTEIEN haben im VERTRAG ausdrücklich anderweitiges vereinbart. 

​

3.1.4 Vom Lieferumfang ferner umfasst ist ein Produkteinführung. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem ANGEBOT.

 

3.1.5 Zwischen Abschluss des VERTRAGS und der Lieferung des KAUFGEGENSTANDS können Änderungen der Spezifikationen des KAUFGEGENSTANDS aufgrund geänderter Produktstandards erforderlich werden. BAUBOT kann solche Anpassungen der Spezifikationen binnen angemessener Frist verlangen. Dem KUNDEN ist eine angemessene und ausreichende Frist zur Prüfung des Änderungsverlangens, die jedoch längstens vier Wochen zu betragen hat, zu gewähren. Erhebt der KUNDE nicht binnen dieser Frist begründete Einwände gegen das Änderungsverlangen, so gelten die Änderungen zu ansonsten unveränderten Konditionen zwischen den PARTEIEN vereinbart und werden Vertragsbestandteil.

 

3.2 Lieferung

​

3.2.1 Das Lieferdatum ist dem ANGEBOT zu entnehmen.

​

3.2.2 Ist BAUBOT zu dem im ANGEBOT definierten Lieferdatum aufgrund von nicht von BAUBOT zu vertretenden Umständen, wie insbesondere Lieferverzögerungen bei Komponenten für den KAUFGEGENSTAND, nicht möglich, ist BAUBOT dazu berechtigt, die Lieferung nach Wegfall dieser Umstände nach Möglichkeit und Tunlichkeit vorzunehmen.

​

3.2.3 Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Verzugs sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. 

 

3.2.4 Die Lieferung, Besitz- und Gefahrübergang erfolgt: 

FCA (Frei Frachtführer) – Übergabeort: Gutheil-Schoderg. 8-12, 1100 Wien, Österreich

 

3.3 Pflichten des KUNDEN​

​

3.3.1 Der KUNDE ist verpflichtet, den fertigen und abnahmereifen KAUFGEGENSTAND abzunehmen. BAUBOT wird dem KUNDEN rechtzeitig vor dem gemäß dem ANGEBOT vereinbarten, im Falle von Abschnitt 3.2.2dem neu avisierten, Lieferdatum die Fertigstellung des KAUFGEGENSTANDS ankündigen und mit dem KUNDEN einen Termin zur gemeinsamen Abnahme vereinbaren. Die Abnahme und die Funktionsprüfung inklusive Probelauf des KAUFGEGENSTANDS erfolgen in Österreich am Sitz von BAUBOT. Ein Abnahmeprotokoll (mit Dokumentation der Funktionsprüfung) wird beidseitig unterzeichnet und den PARTEIEN jeweils zur Verfügung gestellt.

​

3.3.2 Der KUNDE darf den KAUFGEGENSTAND (sowohl Hard- als auch Software) nicht verändern, verbreiten, kopieren, dekompilieren, neu anordnen, veröffentlichen, nachbauen, vervielfältigen oder abgeleitete Werke auf dessen Grundlage anfertigen oder diesbezüglich andere technische oder logische Verfahren anwenden, um dessen Struktur, Prozesse, Funktionsweise oder sonstigen schutzfähigen Merkmale zu beeinflussen oder Informationen darüber zu erlangen (oder andere unterstützen, dies zu tun). Insbesondere ist es dem KUNDEN verboten, (i) den KAUFGEGENSTAND einem reverse-engineering zu unterziehen oder sonst zu modifizieren, (ii) Viren oder sonstige schädliche Software in den KAUFGEGENSTAND einzuspielen, sowie (iii) Hard- oder Software oder APIs zu entwickeln und/oder bereitzustellen, die im Wesentlichen wie der KAUFGEGENSTAND funktionieren. 

​

3.3.3 Der Kunde verpflichtet sich, den KAUFGEGENSTAND ausschließlich für zivile Anwendungen und nicht für militärische Zwecke zu verwenden. 

 

3.4 Kundendaten / Datenschutz​​

​

3.4.1 Der KUNDE gewährt BAUBOT ein persönliches, örtlich und zeitlich ungebundenes, unentgeltliches, nicht ausschließliches, nicht abtretbares, und nicht unterlizenzierbares Recht zum Hosten, Cachen, Speichern, Aufzeichnen, Kopieren, Einsehen, Anzeigen und Verarbeiten der im Zusammenhang mit der Verwendung des KAUFGEGENSTANDS entstehenden nicht personenbezogenen Nutzungsdaten (zB MRS GPS Position, MRS Temperaturen, MRS Laufzeiten, etc). Dieses Recht darf ausschließlich für den Zweck (i) der Verbesserung und Weiterentwicklung des MRS bzw der SOFTWARE (ii) von Machine Learning, (iii) der Erstellung von Benchmarking Reports, (iv) der Anreicherung der SOFTWARE mit Informationen sowie (v) der Anomalie / Fraud Detection verwendet werden.

​

3.4.2 Bei der Durchführung des VERTRAGS verpflichten sich die PARTEIEN zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen und werden die Einhaltung dieser Vorgaben durch ihre Vertreter, Mitarbeiter und ihnen zurechenbare Dritte sicherstellen.

 

4 SOFTWARELIZENZ​​
​

4.1 Allgemein

 

4.1.1 Der MRS wird mit einer Basisbetriebssoftware, wie im ANGEBOT näher beschrieben, ausgeliefert. Zusätzlich kann der KUNDE Zugang zur SOFTWARE (u.a. zusätzliche Roboterfunktionen, Planungs- und Simulationswerkzeuge, Cloudanwendungen) als Anwendungssoftware für den MRS erwerben. 

​

4.1.2 Klarstellend wird festgehalten, dass der Quellcode (Source Code) der SOFTWARE nicht Gegenstand des VERTRAGS ist. Etwaige individuelle Anpassungen bzw Ergänzungen der SOFTWARE, die vom KUNDEN gewünscht werden, sind nicht Vertragsbestandteil.

​

4.1.3 Dem KUNDEN ist bekannt, dass die Inanspruchnahme der SOFTWARE an kundenseitige IT-Voraussetzungen geknüpft sein kann, für deren Beschaffung und Installation sich der KUNDE selbst verantwortlich zeichnet. 

​

4.1.4 Die SOFTWARE kann jederzeit aktualisiert, weiterentwickelt und insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Entwicklungen oder zur Verbesserung der IT-Sicherheit angepasst werden. BAUBOT wird dabei auf die Berücksichtigung berechtigter Interessen hinwirken und den KUNDEN rechtzeitig über notwendige Updates und/oder sonstige Änderungen informieren. 

​

4.2 Nutzungsumfang und -rechte

​

4.2.1 Eine physische Überlassung der SOFTWARE erfolgt im Rahmen des VERTRAGS nicht.

​

4.2.2 BAUBOT räumt dem KUNDEN gegen Zahlung der im ANGEBOT festgelegten VERGÜTUNG für die Laufzeit des VERTRAGS das persönliche, widerrufbare, nicht ausschließliche, nicht abtretbare, nicht übertragbare, räumlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der SOFTWARE ausschließlich für die im VERTRAG beschriebenen Zwecke ein (nachfolgend "SOFTWARELIZENZ" genannt). Klarstellend wird festgehalten, dass der KUNDE die SOFTWARE ausschließlich gemäß den Bestimmungen des VERTRAGS nutzen darf.

​

4.2.3 Eine SOFTWARELIZENZ gilt für jeweils ein MRS – um Zweifel auszuschließen wird festgehalten, dass für jedes weitere MRS zusätzlich jeweils ein weiterer VERTRAG abzuschließen ist. Im Zusammenhang mit der SOFTWARELIZENZ stellt BAUBOT dem KUNDEN einen Benutzerzugang zur Verfügung. Der Zugang zu diesem Benutzerzugang darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Einzelheiten zum Benutzerzugang sind im ANGEBOT beschrieben.

​

4.2.4 Der KUNDE darf die SOFTWARE nur im Rahmen seiner eigenen geschäftlichen Tätigkeit durch eigenes Personal nutzen. Die SOFTWARELIZENZ darf nicht an Dritte unterlizensiert, abgetreten oder übertragen oder in einer sonstigen Weise zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nicht von den PARTEIEN ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

​

4.2.5 Der KUNDE darf die SOFTWARE nicht verändern, verbreiten, kopieren, dekompilieren, neu anordnen, veröffentlichen, nachbauen, vervielfältigen oder abgeleitete Werke auf ihrer Grundlage anfertigen oder diesbezüglich andere technische oder logische Verfahren anwenden, um deren Struktur, Prozesse, Funktionsweise oder sonstigen schutzfähigen Merkmale zu beeinflussen oder Informationen darüber zu erlangen (oder andere unterstützen, dies zu tun). Insbesondere ist es dem KUNDEN verboten (i) den Quellcode (Source Code) der SOFTWARE einem reverse-engineering zu unterziehen oder sonst zu modifizieren, (ii) Viren oder sonstige schädliche Software in die SOFTWARE einzuspielen, (iii) unberechtigten Zugriff auf die SOFTWARE zu erlangen oder diesen Dritten zu gewähren sowie (iv) Software oder APIs zu entwickeln und/oder bereitzustellen, die im Wesentlichen wie die SOFTWARE funktionieren. 

​

4.2.6 Der KUNDE ist für die vertrags- und rechtskonforme Verwendung der SOFTWARE sowie für die mithilfe der SOFTWARE generierten Ergebnisse selbst verantwortlich. BAUBOT trifft in diesem Zusammenhang keinerlei Verantwortung oder Haftung.

 

4.3 Immaterialgüterrechte

 

4.3.1 Mit Ausnahme der dem KUNDEN im Rahmen des VERTRAGS eingeräumten SOFTWARELIZENZ behält sich BAUBOT alle Rechte an der SOFTWARE einschließlich aller weltweiten Technologie-, Immaterialgüter- und Eigentumsrechte ausdrücklich vor.

​

4.3.2 Der KUNDE wird die SOFTWARE sorgfältig verwahren, um Missbrauch, insbesondere unberechtigte Vervielfältigung und/oder Nutzung, auszuschließen. Der KUNDE wird insbesondere sicherstellen, dass die Zugriffsberechtigung auf die SOFTWARE vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte geschützt ist.

 

4.4 Pflichten des KUNDEN

 

4.4.1 Der KUNDE ist zur Prüfung und ggf Bereitstellung der – zur vertragsgemäßen Inanspruchnahme der SOFTWARE mindestens notwendigen – IT-Voraussetzungen (z.B. Hard- und Softwareumgebung; Internetverbindung) eigenverantwortlich und auf eigene Kosten verpflichtet.

​

4.4.2 Um es BAUBOT zu ermöglichen, die Leistungen gemäß dem VERTRAG zu erbringen, verpflichtet sich der KUNDE (i) alle in seiner Sphäre liegenden, notwendigen Schritte eigenverantwortlich zu setzen sowie (ii) zu diesem Zweck an allen erforderlichen Handlungen mitzuwirken und alle erforderlichen Dokumente und Informationen an BAUBOT bereitzustellen.

​

4.4.3 Der KUNDE ist verpflichtet, die ihm übermittelten und/oder die von ihm (bzw seitens der von ihm autorisierten Nutzer der SOFTWARE) selbst generierten Zugangsdaten dem Stand der Technik entsprechend vor Zugriffen Dritter zu schützen und zu verwahren. Der KUNDE wird dafür sorgen, dass eine Nutzung nur im vertraglich vereinbarten Umfang geschieht. Ein unberechtigter Zugriff ist BAUBOT unverzüglich mitzuteilen.

​

4.4.4 Der KUNDE hat in eigener Verantwortung regelmäßig angemessene Datensicherungen betreffend der im Rahmen der SOFTWARE eingegebenen und/oder hinterlegten und/oder generierten Daten vorzunehmen.

​

4.4.5 Der KUNDE verpflichtet sich, die SOFTWARE ausschließlich für zivile Anwendungen und nicht für militärische Zwecke zu verwenden.

 

4.5 Support

 

BAUBOT richtet für Anfragen des KUNDEN zu Funktionen der SOFTWARE sowie für Störungsbehebungen einen E-Mail-Support-Service unter der E-Mail-Adresse support@baubot.com ein. Dieser ist werktags (jeder Tag einer Woche mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) zwischen 9:00 bis 16:00 (MEZ) besetzt. BAUBOT wird sich bemühen, alle Anfragen in einer sorgfältigen und fristgerechten Art und Weise zu beantworten.

 

4.6 Kundendaten / Datenschutz

 

4.6.1 Der KUNDE gewährt BAUBOT ein persönliches, örtlich und zeitlich ungebundenes, unentgeltliches, nicht ausschließliches, nicht abtretbares, und nicht unterlizenzierbares Recht zum Hosten, Cachen, Speichern, Aufzeichnen, Kopieren, Einsehen, Anzeigen und Verarbeiten der im Zusammenhang mit der Verwendung der SOFTWARE entstehenden nicht personenbezogenen Nutzungsdaten (zB Nutzungsdaten, Simulationsdaten, etc). Dieses Recht darf ausschließlich für den Zweck (i) der Verbesserung und Weiterentwicklung des MRS bzw der SOFTWARE (ii) von Machine Learning, (iii) der Erstellung von Benchmarking Reports, (iv) der Anreicherung der SOFTWARE mit Informationen sowie (v) der Anomalie / Fraud Detection verwendet werden.

​

4.6.2 Bei der Durchführung des VERTRAGS verpflichten sich die PARTEIEN zur Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen und werden die Einhaltung dieser Vorgaben durch ihre Vertreter, Mitarbeiter und ihnen zurechenbare Dritte sicherstellen.

 

4.7 Insolvenz und SOFTWARE

 

Wird über das Vermögen von BAUBOT ein Insolvenzverfahren eröffnet, räumt BAUBOT dem KUNDEN das persönliche, nicht ausschließliche, nicht abtretbare, nicht übertragbare, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung an der im Zeitpunkt der Eröffnung eines solchen Verfahrens aktuellen und vom KUNDEN verwendeten SOFTWARE-Version (wie im ANGEBOT beschrieben) ein. 

 

5 ENTWICKLUNG EINES ANWENDUNGSPAKETS FÜR EIN MRS

​

5.1 Änderungen

​

BAUBOT behält sich das Recht vor, im Fall der Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und/oder geänderter Produktstandards die notwendigen Anforderungen an das ANWENDUNGSPAKET zu adaptieren. Sollte dadurch der mit der Entwicklung/Produktion verbundene Aufwand steigen, ist die VERGÜTUNG gemäß dem ANGEBOT entsprechend anzupassen.

 

5.2 Schutzrechte und Entwicklungsergebnisse​

​

BAUBOT behält sich – soweit nicht ausdrücklich anderweitiges vereinbart – alle Immaterialgüterrechte (wie insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte), ob registriert oder nicht, sowie sämtliches Know-how und alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse iZm dem ANWENDUNGSPAKET vor. Erfindungen, die im Rahmen des VERTRAGS von BAUBOT gemacht werden, sowie die auf solche Erfindungen angemeldeten oder erteilten Schutzrechte, stehen – soweit nicht ausdrücklich anderweitiges vereinbart – ausschließlich BAUBOT zu.

 

6 SERVICE- UND CONSULTINGLEISTUNGEN

​

Sowohl die SERVICELEISTUNGEN als auch die CONSULTINGLEISTUNGEN erfolgen durch qualifiziertes Personal, das mit dem MRS bzw der SOFTWARE vertraut ist. Das zur effizienten Ausführung der SERVICELEISTUNGEN gemäß dem VERTRAG geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Werkzeug, stellt BAUBOT zur Verfügung. Weiters verpflichtet sich BAUBOT die CONSULTINGLEISTUNGEN gemäß Best Practice und den Branchenstandards zu erbringen und sich nach besten Kräften zu bemühen, die Interessen des KUNDEN mit der gebotenen Sorgfalt zu wahren. 

​

6.1 Mitwirkungspflichten des KUNDEN

​

6.1.1 Der KUNDE wird BAUBOT auftretende Fehler unverzüglich mitteilen und BAUBOT bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Insbesondere hat der KUNDE BAUBOT auf BAUBOTS Anforderung schriftliche Fehlerberichte vorzulegen und sonstige Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse und Behebung des jeweiligen Fehlers geeignet sind oder sein könnten.

​

6.1.2 Bei SERVICE-, bzw CONSULTINGLEISTUNGEN, die nicht am Betriebsgelände von BAUBOT erfolgen, hält der KUNDE die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.

​

6.1.3 Der KUNDE wird alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen. Damit BAUBOT die SERVICE-, bzw CONSULTINGLEISTUNGEN ordnungsgemäß erbringen kann, hat der KUNDE die Bereitstellung aller erforderlichen Dokumente und Informationen an BAUBOT zu gewährleisten, soweit diese dem KUNDEN vorliegen oder von ihm mit zumutbarem Aufwand beschaffen werden können. 

​

6.1.4 Der KUNDE benennt BAUBOT einen sachkundigen Mitarbeiter, der die zur Durchführung des VERTRAGS erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.

​

7 VERGÜTUNG UND VERGÜTUNGSÄNDERUNGEN​​

​

7.1 Die VERGÜTUNG bzw ein allfälliger Zahlungsplan und die weiteren Bestimmungen über die Zahlung sind im ANGEBOT enthalten.

​

7.2 Erhöhen sich zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses des VERTRAGS und der Lieferung des KAUFGEGENSTANDS die Herstellungskosten für den KAUFGEGENSTAND, insbesondere aufgrund von Preisanstiegen bei Rohstoffen, Energie und/oder Zulieferern von Komponenten für den KAUFGEGENSTAND, ist BAUBOT berechtigt, den KAUFPREIS für den KAUFGEGENSTAND unter Berücksichtigung dieser Umstände nach billigem Ermessen anzupassen.

​

7.3 Gerät der KUNDE mit der Zahlung der VERGÜTUNG ganz oder teilweise in Verzug, so ist die offene Forderung ab dem ersten Tag des Verzugs mit 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

​

7.4 BAUBOT behält sich das Eigentum am KAUFGEGENSTAND bis zur vollständigen Bezahlung durch den KUNDEN vor.

​

7.5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des KUNDEN sind ausgeschlossen, es sei denn, die zugrundeliegende Gegenforderung des KUNDEN ist anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

​

7.6 Sofern nicht ausdrücklich anderweitiges zwischen den PARTEIEN vereinbart wurde, ist die im ANGEBOT vereinbarte VERGÜTUNG der jeweiligen Leistung binnen 5 Werktagen (ausgenommen Samstag) ab Monatsbeginn im Voraus für den jeweiligen Monat vom KUNDEN spesen- und gebührenfrei an BAUBOT zu zahlen. Sofern der VERTRAG nicht an einem Monatsletzten bzw Monatsersten in Kraft tritt, wird die auf den zum Unterfertigungszeitpunkt laufenden Monat entfallende VERGÜTUNG aliquot verrechnet.

​

7.7 Preiserhöhungen der jeweiligen im ANGEBOT vereinbarten VERGÜTUNG bleiben BAUBOT nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorbehalten:

​

a) BAUBOT ist berechtigt, die jeweilige im ANGEBOT vereinbarte VERGÜTUNG für künftig fällig werdende Vergütungen anzupassen.

 

b) Der Änderungszeitpunkt und die Höhe der Anpassung der jeweiligen im ANGEBOT vereinbarten VERGÜTUNG sind dem KUNDEN mindestens drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen.

​

c) Eine Erhöhung ist höchstens in einem Umfang von 10 % der zuletzt für diese Leistung verrechneten VERGÜTUNG zulässig. Der KUNDE hat das Recht, diesen Vertrag hinsichtlich der betroffenen LEISTUNG(EN) vorzeitig auf den Zeitpunkt der Vergütungsänderung zu kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie in der für die ordentliche Kündigung vereinbarten Form erfolgt und BAUBOT spätestens vier Wochen vor dem Vergütungsänderungszeitpunkt zugeht.

 

7.8 Sollte der KUNDE trotz Mahnung fällige VERGÜTUNGEN nicht entrichten, bleibt BAUBOT, sofern anwendbar, das Recht vorbehalten, die Bereitstellung der gemäß dem ANGEBOT zu erbringenden LEISTUNG(EN) bis zur Entrichtung der im ANGEBOT vereinbarten VERGÜTUNG(EN) vorübergehend auszusetzen. Weitergehende Rechte von BAUBOT bleiben hiervon unberührt. ​

​

8 VERTRAGSDAUER UND -BEENDIGUNG

​

8.1 Haben die PARTEIEN im ANGEBOT nichts anderes vereinbart, gilt der VERTRAG ab dem 1. des folgenden Kalendermonats (das "GÜLTIGKEITSDATUM").

 

8.2 Die genaue Vertragsdauer sowie die Kündigungsfrist werden im ANGEBOT festgelegt. 

 

8.3 Falls eine PARTEI eine wesentliche Bestimmung des VERTRAGS verletzt, ist die andere PARTEI berechtigt, den VERTRAG aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

 

8.4 Der VERTRAG gilt für den KUNDEN persönlich und darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BAUBOT aus keinem wie auch immer gearteten Grund (einschließlich einer Übertragung von Gesetzes wegen, aufgrund einer Verschmelzung, Umgründung oder infolge eines Erwerbs oder eines Eigentümerwechsels) abgetreten oder übertragen werden. Jeder Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt BAUBOT, den VERTRAG aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden. 

 

8.5 Bei Beendigung des VERTRAGS in Bezug auf die betroffene LEISTUNG(EN), aus welchem Grund auch immer:

 

a) werden die PARTEIEN, sofern nicht anders vereinbart, alle Unterlagen, Bücher, Aufzeichnungen, Korrespondenzen, Papiere, VERTRAULICHEN INFORMATIONEN und anderen Informationen sowie alle Geräte und sonstiges Eigentum der anderen PARTEI welches sich in ihrem Besitz, ihrer Verfügungsmacht, oder in ihrem Gewahrsam oder in ihrer Kontrolle befindet und keinen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, an die andere PARTEI zurückgeben (und diese nicht behalten, weiterbenutzen, vervielfältigen, rekonstruieren oder an jemand anderen überlassen); und

​

b) falls anwendbar, ist der KUNDE dazu verpflichtet, die weitere Nutzung der SOFTWARE in jeglicher Form zu unterlassen.

 

9 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

​

​9.1 Betreffend den Erwerb und die Lieferung des KAUFGEGENSTANDS

​

9.1.1 Ansprüche des KUNDEN aufgrund Gewährleistung verjähren binnen eines Jahres nach Lieferung.

​

9.1.2 Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht, wenn Mängel/Fehler auf:

​

a) Umständen (wie etwa technischer Probleme Dritter, höherer Gewalt), die nicht im Einflussbereich von BAUBOT liegen, beruhen

​

b) Fehlern von Komponenten des KAUFGEGENSTANDS (sowohl Hard- als auch Software) anderer, der Sphäre von BAUBOT nicht zurechenbarer, Hersteller beruhen;

​

c) Veränderungen des KAUFGEGENSTANDS (sowohl Hard- als auch Software) durch den KUNDEN zurückzuführen sind;

​

d) Anwendungsfehler oder unsachgemäße Bedienung des KAUFGEGENSTANDS seitens des KUNDEN zurückzuführen sind; und/oder

​

e) Softwareviren oder sonstigen, äußeren, von BAUBOT nicht zu vertretenden Einwirkungen (bspw Strom- oder Internetausfällen), beruhen.

​

9.1.3 Im Falle von Mängeln – und sofern deren Geltendmachung unter Bedachtnahme auf die Pflichten des KUNDEN gemäß Abschnitt 3.3 zulässig ist – hat der KUNDE BAUBOT unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, den Mangel zu analysieren und zu beheben. BAUBOT hat dabei die Wahl, ob in einem ersten Schritt von einer telefonischen oder einer Fehlerbehebung per Fernwartung Gebrauch gemacht wird.

​

9.1.4 Zum Zwecke der Mängelbeseitigung hat der KUNDE BAUBOT bzw den von BAUBOT mit der Mängelbeseitigung beauftragten Personen während der Geschäftszeiten und nach vorheriger Absprache, auch außerhalb der Geschäftszeiten Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten vor Ort und/oder sonstigen Örtlichkeiten zu ermöglichen. BAUBOT hat ferner die Wahl, den Mangel durch Nachbesserung oder Austausch des entsprechenden Liefergegenstandes zu beseitigen.

​

9.1.5 BAUBOT haftet ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Jede Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden sowie für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden und immaterielle Schäden wird ausgeschlossen. Die gesamte Haftung von BAUBOT aus oder in Zusammenhang mit dem KAUFGEGENSTAND ist – soweit gesetzlich zulässig – mit der Höhe des geleisteten KAUFPREISES beschränkt. Ansprüche gegen BAUBOT aus dem VERTRAG bezüglich des KAUFGEGENSTANDS sind bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend zu machen.

​

9.1.6 Soweit die Haftung von BAUBOT ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von deren Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

​

9.1.7 Der KUNDE hält BAUBOT hinsichtlich aller Ansprüche schad- und klaglos, die auf einer vertragswidrigen Nutzung des KAUFGEGENSTANDS durch den KUNDEN beruhen. 

​

9.2 Betreffend den Erwerb und die Nutzung der SOFTWARE

​

9.2.1 Die SOFTWARE wird im Ist-Zustand ("as is") gemäß dem aktuellen Stand der Technik bereitgestellt und erfolgt auf Gefahr und Kosten des KUNDEN.

​

9.2.2 BAUBOT leistet gegenüber dem KUNDEN im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr, dass die SOFTWARE betriebsbereit und frei von Schutzrechten Dritter ist, die eine vertragsgemäße Nutzung der SOFTWARE wesentlich einschränken und/oder ausschließen.

​

9.2.3 Empfehlungen oder Informationen von BAUBOT begründen gegenüber dem KUNDEN nur dann Ansprüche auf Gewährleistung, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. BAUBOT leistet insbesondere nicht Gewähr, dass die SOFTWARE den Anforderungen und Erwartungen des KUNDEN entspricht.

​

9.2.4 BAUBOT leistet insbesondere keine Gewähr für Fehler oder sonstige Leistungsausfälle der SOFTWARE, die

​

a) auf Ausfallszeiten durch notwendige Wartungen, Software-Updates oder Umständen (wie etwa technischer Probleme Dritter, höherer Gewalt), die nicht im Einflussbereich von BAUBOT liegen, beruhen;

​

b) auf Fehlern der Hardware, des Betriebssystems oder der Software anderer, der Sphäre von BAUBOT nicht zurechenbarer, Hersteller beruhen;

​

c) durch Anwendungsfehler oder unsachgemäße Bedienung seitens des KUNDEN verursacht wurden;

​

d) in Folge von Änderungen an (i) Betriebssystemen, (ii) für den Betrieb der SOFTWARE notwendiger Drittsoftware, (iii) Schnittstellen oder Parametern auftreten; oder

​

e) aufgrund von Softwareviren oder sonstigen, äußeren von BAUBOT nicht zu vertretenden Einwirkungen wie (zB Unfällen, Strom- oder Internetausfällen) auftreten.

​

9.2.5 BAUBOT haftet ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Jede Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden sowie für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden und immaterielle Schäden wird ausgeschlossen. Die gesamte Haftung von BAUBOT aus oder in Zusammenhang mit der SOFTWARE ist – soweit gesetzlich zulässig – mit der Höhe der geleisteten VERGÜTUNG beschränkt. Ansprüche gegen BAUBOT aus dem VERTRAG bezüglich der SOFTWARE sind bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend zu machen.

​

9.2.6 Der KUNDE hält BAUBOT hinsichtlich aller Ansprüche schad- und klaglos, die auf einer vertragswidrigen Nutzung der SOFTWARE durch den KUNDEN beruhen.

​

9.3 Betreffend Entwicklung eines ANWENDUNGSPAKETS für ein MRS​​

​

9.3.1 Die Gewährleistung von BAUBOT erstreckt sich – soweit nicht ausdrücklich anderweitiges vereinbart – nur auf die Anwendung wissenschaftlicher und branchenüblicher Sorgfalt sowie auf die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik.

​

9.3.2 Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere nicht, wenn Mängel/Fehler auf 

​

a) Umständen (wie etwa technischer Probleme Dritter, höherer Gewalt), die nicht im Einflussbereich von BAUBOT liegen, beruhen;

​

b) Fehlern von Komponenten des ANWENDUNGSPAKETS (sowohl Hard- als auch Software) anderer, der Sphäre von BAUBOT nicht zurechenbarer, Hersteller beruhen;

​

c) Veränderungen des ANWENDUNGSPAKETS (sowohl Hard- als auch Software) durch den KUNDEN zurückzuführen sind;

​

d) Anwendungsfehler oder unsachgemäße Bedienung des ANWENDUNGSPAKETS seitens des KUNDEN zurückzuführen sind; und/oder

​

e) Softwareviren oder sonstigen, äußeren, von BAUBOT nicht zu vertretenden Einwirkungen, beruhen.

 

9.3.3 BAUBOT haftet ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Jede Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden sowie für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden und immaterielle Schäden wird ausgeschlossen. Die gesamte Haftung von BAUBOT aus oder in Zusammenhang mit dem ANWENDUNGSPAKET ist – soweit gesetzlich zulässig – mit der Höhe der geleisteten VERGÜTUNG beschränkt. Ansprüche gegen BAUBOT aus dem VERTRAG sind bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend zu machen.

 

9.3.4 BAUBOT steht insbesondere nicht für das Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges ein.

 

9.4 Betreffend SERVICE-, und CONSULTINGLEISTUNGEN​​

​

9.4.1 Ansprüche des KUNDEN auf Gewährleistung verjähren binnen eines Jahres nach erfolgter SERVICE- bzw CONSULTINGLEISTUNG gemäß dem ANGEBOT.

​

9.4.2 BAUBOT leistet gegenüber dem KUNDEN Gewähr, dass die übernommenen SERVICE- bzw CONSULTINGLEISTUNGEN gemäß dem ANGEBOT mit größter Sorgfalt und entsprechend dem nach besten Kräften erreichbaren Stand der Wissenschaft und Technik ausgeführt werden.

​

9.4.3 BAUBOT haftet ausschließlich für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Jede Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden sowie für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden und immaterielle Schäden wird ausgeschlossen. Die gesamte Haftung von BAUBOT aus oder in Zusammenhang mit dem SERVICE- und CONSULTINGLEISTUNGEN ist – soweit gesetzlich zulässig – mit der Höhe der geleisteten VERGÜTUNG beschränkt. Ansprüche gegen BAUBOT aus dem VERTRAG sind bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend zu machen.

 

10 MASSGEBLICHE MITTEILUNGEN​

​

10.1 Sämtliche Mitteilungen in Bezug auf den VERTRAG bedürfen der Schriftform und sind an die im ANGEBOT genannten Anschriften oder E-Mail-Adressen zu übermitteln (oder andere, von beiden PARTEIEN akzeptierte Kommunikationskanäle), sofern nicht nach zwingendem Recht eine andere Form erforderlich ist. 

 

10.2 Jede PARTEI ist verpflichtet, der anderen PARTEI Änderungen ihrer Kontaktdaten unverzüglich mitzuteilen.

 

11 VERTRAULICHKEIT​

​

Die PARTEIEN behandeln den Inhalt des VERTRAGS und sämtliche Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem VERTRAG erhalten, vertraulich, soweit diese Dokumente und Informationen nicht öffentlich bekannt sind oder deren Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben oder zur Durchsetzung von in dem VERTRAG geregelten Rechten erforderlich ist. 

 

12 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND 

​

Der VERTRAG und alle nicht vertraglichen Verpflichtungen aus oder in diesem Zusammenhang unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss von dessen Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem VERTRAG (einschließlich Streitigkeiten über Bestehen, Gültigkeit und Beendigung) ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Österreich.

 

13 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

​

13.1 Sämtliche Preise/Kosten im Rahmen des VERTRAGS verstehen sich – soweit nicht ausdrücklich anderweitiges vereinbart – zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (soweit gesetzlich anfallend).

 

13.2 Sollten einzelne Regelungen des VERTRAGS unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die PARTEIEN werden solche Regelungen durch wirksame und durchführbare Regelungen ersetzen, die dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck sowie dem Willen der PARTEIEN bei Vertragsschluss möglichst gleichkommen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

 

13.3 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu dem VERTRAG bestehen nicht. 

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